Er handelte mit Wissen und dem Willen, die 16 Opfer mit einer unheilbaren, unbehandelt zum Tod führenden Krankheit mit all ihren typischen Nebenfolgen anzustecken und damit mit direktem Vorsatz. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist es irrelevant, dass der Beschuldigte die Entwicklung der Krankheit bei den einzelnen Personen nicht in allen individuellen Details vorhersehen konnte.