2.4.2 Subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dies in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Gemäss Beweisergebnis (vgl. oben Ziff. II.D.3) hat A. seinen 16 Opfern mit Wissen und Willen eine Portion HIV-infiziertes Blut oder anderes infiziertes Material in den Körper eingebracht. Er handelte mit Wissen und dem Willen, die 16 Opfer mit einer unheilbaren, unbehandelt zum Tod führenden Krankheit mit all ihren typischen Nebenfolgen anzustecken und damit mit direktem Vorsatz.