Dasselbe gilt für die bei einigen Opfern feststellbare anfängliche Abneigung gegenüber schulmedizinischer Behandlung. Diese beruht ihrerseits ausserdem teilweise gerade auf der Art der Ansteckung und ist damit dem Beschuldigten sehr wohl zurechenbar. Der Verteidigung ist dagegen zuzustimmen, dass die Folgen der HCV-Infektionen dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden können. Allerdings wurde die Hepatitis bei einigen Opfern eradiziert bzw. heilte gar spontan aus. Bei anderen Opfern hält sie sich still und muss derzeit nicht behandelt werden. Die meisten der erwiesenen gesundheitlichen Beschwerden werden daher ohnehin nicht auf die Hepatitis C Infektion zurückzuführen sein.