Was die objektive Zurechenbarkeit der psychischen Zustände von B. und D. sowie von J. anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei allen drei beiden Personen mindestens als teilweise reaktiv auf die Infektion bezeichnet werden. Es sei hier auch bereits darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zumindest in den Grundzügen um die psychische Verfassung von B. und D. wusste und daher damit rechnen musste, dass dies die Behandlung der Infektion erschweren könnte. Dasselbe gilt für die bei einigen Opfern feststellbare anfängliche Abneigung gegenüber schulmedizinischer Behandlung.