Die Lebensqualität ist dauerhaft herabgesetzt und die Spätfolgen sind auch heute noch nicht abschätzbar. Dies dürfte aus Sicht der Kammer angesichts der generellen Auswirkungen einer HIV-Infektion selbst dann gelten, wenn – anders als in den vorliegend zu beurteilenden Fällen – die Lebenserwartung gegenüber der Normalbevölkerung nicht herabgesetzt wäre. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB ist vorliegend in allen 16 Fällen erfüllt.