Diese Folgen sind dem Beschuldigten objektiv in jedem Fall zurechenbar. Somit steht auch für die Kammer klar fest, dass eine HIV-Infektion, trotz der heutigen Behandlungsmöglichkeiten, eine schwere Schädigung der Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 [a]StGB darstellt und damit als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. Das Leben von HIV-positiven Menschen ist nachhaltig beeinträchtigt. Die Lebensqualität ist dauerhaft herabgesetzt und die Spätfolgen sind auch heute noch nicht abschätzbar.