Dies umso mehr, als der physische und psychische Zustand lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Die Folgen bestehen grösstenteils auch unabhängig von einer allfälligen physischen oder psychischen Vorbelastung. Allein die Tatsache, dass eine lebenslängliche, unbehandelt tödlich verlaufende Schwächung des Immunsystems erfolgt, welche die strikte Einnahme von spezifischen Medikamenten und regelmässige Nachkontrollen erfordert sowie der Umstand der mehr oder minder empfundenen Beeinträchtigung durch die allgemeine Stigmatisierung der Infektion erfüllen den objektiven Tatbestand der schweren Gesundheitsschädigung. Diese Folgen sind dem Beschuldigten objektiv in jedem Fall zurechenbar.