122 Abs. 2 StGB aus, dass sich das Gesetz über den Grad der Beeinträchtigung ausschweige (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 17). Sinngemäss müsse die Beeinträchtigung der Gesundheit ähnlich stark sein, wie bei einer körperlichen Beeinträchtigung eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines Organs oder Gliedes. Die Ansteckung mit dem HI-Virus müsse deshalb fraglos als schwere Beeinträchtigung der Gesundheit mit bleibenden, mindestens lang andauernden Nachteilen gelten (für weitere Lehrmeinungen vgl. vorstehend 2.2).