14 se dies nach den derzeitigen Möglichkeiten der Medizin bei der Ansteckung mit dem HI-Virus gelten. Ob dies auch in Zukunft so zu beurteilen sei, sei indes ungewiss. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Tatsache der Unheilbarkeit von HIV auch heute noch Bestand hat. Es sind in naher Zukunft und auch mittelfristig keine derartigen medizinischen Fortschritte zu erwarten, dass sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Dieselben Autoren führen schon zum Begriff der bleibenden Nachteile gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB