Schon darin unterscheidet sich eine HIV-Infektion ganz wesentlich von den oben erwähnten Beispielen von einfachen Körperverletzungen. Auch die Lehre tendiert in Richtung schwere Körperverletzung. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 23, führen aus, dass eine Ansteckung mit Syphilis oder Gonorrhö, weil heilbar, nicht mehr als schwerer Körperverletzung eingestuft werden könne. Wohl aber müs-