Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben“. Bereits die Lektüre der beispielhaften Aufzählung von einfachen Körperverletzungen kann keinen anderen Schluss zulassen, als dass eine HIV-Infektion vor dem Hintergrund der soeben genannten Folgen, nicht in diese Kategorie von Beeinträchtigungen passt. Es ist von unkomplizierten, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilenden Knochenbrüchen oder vom Zufügen vorübergehender krankhafter Zustände die Rede.