122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich: „das Zufügen äusserer oder innerer Verletzung und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens.