schlimmer als eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, eine Gebrechlichkeit oder eine Geisteskrankheit oder etwa die Entstellung eines Gesichts? Sind Qualität und Auswirkungen der HIV-Infektion ähnlich wie die in Abs. 2 von Art. 122 aStGB aufgezählten Beispiele und rechtfertigt es sich damit von einer schweren Körperverletzung oder lediglich von einer einfachen Körperverletzung auszugehen? Zur einfachen Körperverletzung führen TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 123 N. 2, aus, dass von Art. 123 StGB alle Körperverletzungen erfasst werden, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v.