Allerdings sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass in jenem Fall weder eine den Anforderungen entsprechende Anklageschrift bestand, noch entsprechendes Beweismaterial bei den Akten lag. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz deshalb an, allenfalls ein Gutachten einzuholen und/oder weitere geeignete Abklärungen zu tätigen, um sich in tatsächlicher Hinsicht ein besseres Bild über den aktuellen Forschungsstand, die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Folgen machen zu können. Vorliegend präsentiert sich die Lage grundlegend anders: Die bereits ursprünglich auf die Generalklausel lautende Anklageschrift wurde entsprechend ergänzt.