3.4.5 müssten die „möglichen Belastungen in ihrer Gesamtheit“ gewürdigt werden. Diese bundesgerichtlichen Formulierungen sprechen prima vista für einen subjektiven Massstab, d.h. für eine individuelle Betrachtung der Infektionsfolgen bei jedem einzelnen Opfer. Allerdings sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass in jenem Fall weder eine den Anforderungen entsprechende Anklageschrift bestand, noch entsprechendes Beweismaterial bei den Akten lag.