Zu entscheiden ist in erster Linie, welcher Massstab bei der rechtlichen Würdigung der mit der HIV-Infektion einhergehenden Folgen anzuwenden ist. Während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft eine objektive, generell-abstrakte Sichtweise anwendbar wissen wollen, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es müsse ein subjektiver, individueller Massstab gelten. Laut der Regeste von BGE 139 IV 214 müsse „unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls“ geprüft werden, ob eine einfache oder eine schwere Körperverletzung vorliegt. Gemäss Erwägung 3.4.5 müssten die „möglichen Belastungen in ihrer Gesamtheit“ gewürdigt werden.