Zu prüfen ist, ob eine HIV-Infektion unter Beachtung der höchstrichterlichen Praxisänderung noch eine schwere Körperverletzung darstellt. Das Bundesgericht lässt in Erwägung 3.4.4 des genannten Entscheides die rechtliche Qualifikation ausdrücklich offen und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zu entscheiden ist in erster Linie, welcher Massstab bei der rechtlichen Würdigung der mit der HIV-Infektion einhergehenden Folgen anzuwenden ist.