Gemäss Abs. 3 (sog. Generalklausel) macht sich der schweren Körperverletzung auch strafbar, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vorab ist noch einmal festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich die Infektion der Opfer mit HIV, nicht jedoch mit HCV vorgeworfen wird. Trotz des mit einer Hepatitis C-Infektion verbundenen zusätzlichen Leidensdrucks, wie ihn insbesondere der Privatkläger N. hervorhebt, dürfen die Folgen der HCV-Infektion daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Tat nicht berücksichtigt werden.