2.4 Erwägungen der Kammer 2.4.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt gemäss Art. 122 aStGB voraus, dass ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), dass ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, oder dass ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2).