Es handle sich mitnichten lediglich um eine normale chronische Erkrankung. Es sei die Frage erlaubt, ob die Tat nicht sogar als versuchte vorsätzliche Tötung oder zumindest als Vorbereitungshandlungen zu 10 einer solchen qualifiziert werden könnten. N. verweist zudem auf die sozialversicherungsrechtlichen Einschränkungen.