Der Beschuldigte habe die Infektionen der 16 Opfer direktvorsätzlich herbeigeführt. Dass er die Entwicklung der Krankheit bei den einzelnen Personen in ihrer individuellen Details nicht habe vorhersehen können, entlaste ihn nicht. Eine Fehlvorstellung über den Kausalverlauf sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich sei, dass mit ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen gewesen sei. Der Beschuldigte sei folglich der schweren Körperverletzung in 16 Fällen schuldig zu sprechen (pag. 8144 ff.).