Würden die Folgen in ihrer Gesamtheit betrachtet, so werde klar, dass man sich nicht mehr im Bereich unkomplizierter, rasch und problemlos ausheilender Knochenbrüche oder Gehirnerschütterungen befinde. Es gehe vielmehr um massive, tiefgreifende und lebenslange Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Gesundheit, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft genannten Schädigungen in nichts nachstünden. Eine HIV-Infektion erfülle daher den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB. Der Beschuldigte habe die Infektionen der 16 Opfer direktvorsätzlich herbeigeführt.