Die mit einer HIV-Infektion verbundenen Probleme und Einschränkungen gesundheitlicher, sozialer und beruflicher Art seien im Sinne eines jederzeit vorhandenen Risikos für alle Betroffenen gleich. Deshalb seien die individuellen Unterschiede bei den Opfern für die rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend. Würden die Folgen in ihrer Gesamtheit betrachtet, so werde klar, dass man sich nicht mehr im Bereich unkomplizierter, rasch und problemlos ausheilender Knochenbrüche oder Gehirnerschütterungen befinde.