9 Ausser Frage stehe, dass die HIV-Infektion eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstelle und von einer Körperverletzung auszugehen sei. Das Bundesgericht habe mit seiner früheren Rechtsprechung die noch ältere Meinung von KUNZ, wonach es sich um eine einfache Körperverletzung handle klar verworfen.