Im ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch das Bundesgericht in seinem praxisändernden Entscheid nicht verkannt habe, dass HIV-Infizierte auch heute nur bei früher Diagnose und guter Behandlung eine ähnlich hohe Lebenserwartung hätten wie die Normalbevölkerung. Die statistische Lebenserwartung hänge gemäss dem eingeholten Expertenbericht weiter davon ab, ob Diagnose und Behandlung vor oder nach 2010 erfolgt seien. Man könnte sich daher sogar fragen, ob vorliegend nicht doch ein Fall von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliege.