122 Abs. 3 StGB ein objektiver (generell abstrakter) oder aber ein subjektiver (individueller) Massstab gilt. Das Regionalgericht habe sich vorliegend für die Anwendung eines objektiven Massstabs entschieden (pag. 7529 f.). Im ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch das Bundesgericht in seinem praxisändernden Entscheid nicht verkannt habe, dass HIV-Infizierte auch heute nur bei früher Diagnose und guter Behandlung eine ähnlich hohe Lebenserwartung hätten wie die Normalbevölkerung.