Die von der Verteidigung zitierten Lehrmeinungen würden für Übertragungen beim unglücklichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gelten und nicht für die sog. „Desperado-Fälle“, in welchen der Täter in diabolischer Absicht andere mit sich ins Unglück reisse. Andere Autoren seien der Meinung, eine Subsumtion unter die Generalklausel sei gerade deshalb überzeugend, weil der Betroffene einer ständigen psychischen Belastung ausgesetzt sei, auch wenn die Krankheit nicht ausbreche. Das Bundesgericht habe überdies nicht entschieden, ob im Rahmen von Art. 122 Abs. 3 StGB ein objektiver (generell abstrakter) oder aber ein subjektiver (individueller) Massstab gilt.