sofern sie zu Siechtum führe, als „schwere Körperverletzung“ (Strafandrohung bei vorsätzlicher Begehung: 3-10 Jahre Freiheitsstrafe). In Frankreich falle die Tat unter den Tatbestand der „administration de substances nuisibles ayant porté atteinte à l’intégrité physique ou psychique d’autrui“ (Strafandrohung je nach Tatfolgen und Art der Tatausführung bis zu 10 Jahren). Die von der Verteidigung zitierten Lehrmeinungen würden für Übertragungen beim unglücklichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gelten und nicht für die sog. „Desperado-Fälle“, in welchen der Täter in diabolischer Absicht andere mit sich ins Unglück reisse.