Es könne somit höchstens auf einfache Köperverletzung erkannt werden (pag. 8120 ff.). 2.3.2 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls bereits in der Anschlussberufungserklärung rechtliche Ausführungen gemacht. Wie HIV-Ansteckungen künftig rechtlich zu würdigen seien, müsse letztlich das Bundesgericht entscheiden. In Deutschland werde die vorsätzliche Übertragung von HIV als „gefährliche Köperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (Strafandrohung: Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre) qualifiziert; sofern sie zu Siechtum führe, als „schwere Körperverletzung“ (Strafandrohung bei vorsätzlicher Begehung: 3-10 Jahre Freiheitsstrafe).