Ohnehin nicht angeklagt und somit dem Beschuldigten nicht zurechenbar seien die Folgen der HCV-Infektionen bzw. die möglichen Wechselwirkungen mit der HIV-Infektion. Im Übrigen habe die HCV-Koinfektion gemäss Fachliteratur keinen sicheren Einfluss auf den Verlauf der HIV-Infektion. Nur anhand eines Gutachtens könnten ausserdem die Folgen der HIVund diejenigen der HCV-Infektionen sauber getrennt werden. Chronische Müdigkeit etwa werde nämlich auch mit HCV assoziiert. Der bewiesene Sachverhalt sei zusammengefasst nicht ausreichend, um den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung verurteilen zu können. Es könne somit höchstens auf einfache Köperverletzung erkannt werden (pag.