In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei auch, dass die psychische Konstellation des Betroffenen gemäss dem Experten Dr. G. einen grossen Einfluss auf die Therapiedisziplin habe. Dasselbe gelte gemäss dem Sachverständigen bei bestehendem Misstrauen gegenüber der Schulmedizin, wie dies etwa bei G., L., K. und C. vorliege bzw. vorgelegen habe. Dass diese Opfer so lange mit der antiretroviralen Behandlung zugewartet hätten, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht zugerechnet werden. Ohnehin nicht angeklagt und somit dem Beschuldigten nicht zurechenbar seien die Folgen der HCV-Infektionen bzw. die möglichen Wechselwirkungen mit der HIV-Infektion.