Bei J. sei die heute bestehende Angststörung gemäss Krankenunterlagen nicht nur auf die HIV- bzw. HCV- Infektion zurückzuführen. All diese psychischen Beeinträchtigungen könnten folglich nicht 8 oder zumindest nicht vollumfänglich dem Beschuldigten zugerechnet werden. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei auch, dass die psychische Konstellation des Betroffenen gemäss dem Experten Dr. G. einen grossen Einfluss auf die Therapiedisziplin habe.