Die heute bestehende Müdigkeit könne also nicht auf die Infektion zurückgeführt und damit auch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Ähnlich sei es bei D., der den Beschuldigten ursprünglich aufgesucht habe, weil er an Angstzuständen gelitten habe. Sodann habe dieser eine Schilddrüsenerkrankung, welche ebenfalls für die psychischen Beeinträchtigungen ursächlich sein könnte. Bei J. sei die heute bestehende Angststörung gemäss Krankenunterlagen nicht nur auf die HIV- bzw. HCV- Infektion zurückzuführen.