Bei E. sei nicht einmal bekannt, wann mit der Therapie angefangen wurde. Spärlich sei die Aktenlage betreffend Gesundheitssituation vor der Infektion zudem bei P., Q., M. und H. Bei B. sei ein Alkohol- und Drogenabusus bekannt, jedoch unklar, inwiefern sich dieser auf die Therapie auswirke. Bei B. habe ausserdem schon vor der Infektion der Verdacht auf eine larvierte Depression vorgelegen. Auch F. etwa habe gemäss den Akten schon vor der HIV-Infektion unter einer familiär sehr belastenden Situation und chronischer Müdigkeit gelitten. Die heute bestehende Müdigkeit könne also nicht auf die Infektion zurückgeführt und damit auch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden.