Eine Beweiswürdigung wie das Bundesgericht im zitierten BGE 139 IV 214 vorsehe, sei mithin aufgrund der bestehenden Akten gar nicht möglich. Dem Beschuldigten sei durch Abweisung des Antrags auf Kassation und Rückweisung zur erneuten umfassenden Beweisführung bzw. auf Durchführung eines solchen Beweisverfahrens in oberer Instanz die Abnahme der notwendigen Beweise verwehrt geblieben. So fehlten etwa im Fall von J. Unterlagen darüber, wieso bei ihr erst 6 Jahre nach der Infektion eine Therapie aufgenommen wurde. Bei E. sei nicht einmal bekannt, wann mit der Therapie angefangen wurde.