Sodann sei zu prüfen, inwiefern dem Täter die gesundheitlichen Verschlechterungen objektiv und subjektiv zugerechnet werden können. Vorliegend habe ein Grossteil der Opfer schon vor dem Stichereignis gesundheitliche Probleme gehabt und gerade deshalb die Heilmethoden des Beschuldigten in Anspruch genommen. Dies lege per se schon den Schluss nahe, dass bei gewissen Opfern eine gesundheitliche Vorbelastung bestanden habe. In 12 von 16 Fällen fehle es an Beweismaterial hinsichtlich der medizinischen Situation vor dem Stichereignis. Eine Beweiswürdigung wie das Bundesgericht im zitierten BGE 139 IV 214 vorsehe, sei mithin aufgrund der bestehenden Akten gar nicht möglich.