zung aus (pag. 7497 f.). In ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung erneut vor, eine HIV-Infektion sei nicht mehr per se eine schwere Körperverletzung. Massgebend seien gemäss Bundesgericht die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es müsse deshalb in jedem der 16 Fälle einzeln geprüft werden, ob ein Verletzungserfolg i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB vorliege. Es müsse der gesundheitliche Status quo eines jeden Betroffenen mit seinem Status quo ante verglichen werden. Sodann sei zu prüfen, inwiefern dem Täter die gesundheitlichen Verschlechterungen objektiv und subjektiv zugerechnet werden können.