Das Regionalgericht habe stattdessen sämtliche HIV-Infektionen pauschal unter den Begriff der schweren Körperverletzung gekehrt. Entgegen der Vorinstanz komme es sehr wohl darauf an, wie der konkret Betroffene mit seiner Krankheit umgehe bzw. auf die Behandlung anspreche. Das Regionalgericht habe es zu Lasten des Beschuldigten unterlassen, die konkreten Beeinträchtigungen in jenen Fällen zu berücksichtigen, in welchen diese für eine einfache Körperverletzung sprechen würden. Verzichte man konsequenterweise auf die Kriterien der psychischen und sozialen Beeinträchtigung, reichten die verbleibenden Beeinträchtigungen (auch gemäss Vorinstanz) nicht zur Annahme einer schweren Körperverlet-