7 Die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung werde bestritten. Durch die neue Rechtsprechung erhielten die Lehrmeinungen, welche bereits früher dafür plädiert hätten, dass eine HIV-Infektion eine einfache Köperverletzung darstelle (u.a. KARL-LUDWIG KUNZ, a.a.O.; GUIDO JENNY, a.a.O.), zusätzliches Gewicht. Unter diesen Umständen sei eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Fällen am Platz. Das Regionalgericht habe stattdessen sämtliche HIV-Infektionen pauschal unter den Begriff der schweren Körperverletzung gekehrt.