So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v. Abs. 2 vorliegt, auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich alleine noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in einer gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. [...]