2.2.2 Zur Generalklausel von Art. 122 [a]StGB Gemäss ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 20 ff., sollen mit der Generalklausel „Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 bespielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden [...]. [...] Zu berücksichtigen sind insb. eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen.