231 in Diskussion. Die Praxis hat sich in der Schweiz für schwere Körperverletzung (Art. 122) entschieden […], wobei mit der Generalklausel „andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen … Gesundheit“ gemeint sein muss. [...]. M.E. muss [...] auch die enorme seelische Belastung in Rechnung gezogen werden, welche mit der Gewissheit verbunden ist, dass eines Tages die tödliche Krankheit ausbrechen wird, verbunden zudem mit der Pflicht, sich nie mehr ungeschützt sexuell zu betätigen und der Notwendigkeit auf Fortpflanzung zu verzichten [...].“ Auch diese Autoren vertreten somit die Meinung, dass die Generalklausel zur Anwendung kommen muss.