Immerhin ist der Angesteckte, der um diesen Zustand weiss, auch dann einer ständigen erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt, wenn die Krankheit nicht ausbricht. [...] Eine derart massive, ständig begleitende (und beängstigende) Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens kann (oder besser: muss) fraglos als schwere Schädigung der geistigen Gesundheit gelten.“ TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 231 N. 11, führen aus: “Verschiedene Tatbestände stehen [bei Ansteckung mit HIV] ausser Art. 231 in Diskussion.