6 Prognose ungewiss ist, müsste, vor allem angesichts heute doch vorhandener Medikamente, in dubio eine Heilungschance angenommen werden [...]. Es wäre deshalb mit JENNY, Rechtsprechung, ZBJV 2000, 641, überzeugender gewesen, die schwere Körperverletzung entweder aus bleibenden Nachteilen […] oder dann aus der Generalklausel […] abzuleiten. Immerhin ist der Angesteckte, der um diesen Zustand weiss, auch dann einer ständigen erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt, wenn die Krankheit nicht ausbricht.