Im zweiten Entscheid (BGE 125 IV 242) optierte es ausdrücklich dafür. Das bedeutet allerdings, dass damit auf das bislang einmütig, auch von der Rechtsprechung befürwortete Erfordernis verzichtet wird, dass die durch die Verletzung herbeigeführte Lebensgefahr im eigentlichen Wortsinn eine „unmittelbare“ sein muss und zwar sowohl nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts wie auch nach dessen zeitlicher Nähe […]. In der Tat liegt eine derart unmittelbar drohende Lebensgefahr nicht vor.