Die vom Bundesgericht bislang vertretene Ansicht, dass es sich bei einer HIV-Infektion per se um eine lebensgefährliche Verletzung handle, wurde demgegenüber in der Literatur kaum vertreten. Exemplarisch sei auf ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 122 N. 9 verwiesen, wo folgendes ausgeführt wird: “Fragwürdig ist aber die Subsumtion unter Art. 122 Abs. 1 (lebensgefährliche Verletzung). Im erstgenannten Entscheid (BGE 116 IV 125) hatte das Bundesgericht diese Subsumtion (mangels Rüge) einfach übernommen und nicht näher geprüft. Im zweiten Entscheid (BGE 125 IV 242) optierte es ausdrücklich dafür.