In bereits erwähnten Entscheid 6B_337/2012 vom 19.03.2013 = BGE 139 IV 214 führt das Bundesgericht aus, dass an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern nicht festgehalten werden könne, als sich heute angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr sagen lasse, dass eine Infizierung mit dem HI-Virus schon als solcher generell lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei. Die Regeste von BGE 139 IV 214 lautet: „Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung.