Auf diesen von der Verteidigung gerügten Umstand ist jedoch nicht weiter einzugehen, nachdem die Kammer ohnehin immer die aktuellste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten hat. A. war zudem stets der schweren Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der Generalklausel (Art. 122 Abs. 3 [a]StGB) angeklagt (vgl. pag. 6433 und vorstehend II. 7). Eine Verurteilung wegen eines anderen Delikts, etwa – wie vom Privatkläger N. thematisiert – wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (vgl. nachstehend), ist schon allein deshalb nicht möglich.