Es wurde vom obersten Gericht offen gelassen, ob eine Infizierung mit HIV trotz Fehlens einer lebensgefährlichen Verletzung als schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, oder eine einfache Körperverletzung darstellt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland konnte bis und mit dem Tag des Urteilsspruchs vom 22.03.2013 noch keine Kenntnis von diesem höchstrichterlichen Entscheid haben. Dennoch wird in vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf die neue Praxis verwiesen. Auf diesen von der Verteidigung gerügten Umstand ist jedoch nicht weiter einzugehen, nachdem die Kammer ohnehin immer die aktuellste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten hat.