122 Abs. 1 [a]StGB) qualifizierte. Mit Entscheid 6B_337/2012 vom 19.03.2013 = BGE 139 IV 214 wich das Bundesgericht von dieser Praxis insofern ab, als es entschied, die Lebensgefahr könne auf Grund der medizinischen Fortschritte nicht mehr automatisch angenommen werden. Der Entscheid betraf eine eventualvorsätzliche HIV-Infektion innerhalb einer Partnerschaft durch 5- 10maligen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Es wurde vom obersten Gericht offen gelassen, ob eine Infizierung mit HIV trotz Fehlens einer lebensgefährlichen Verletzung als schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, oder eine einfache Körperverletzung darstellt.